AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Leistungs- und Werkerbringung, Verkäufe, Vermietungen und sonstige Rechtsgeschäfte, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Abweichende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner gelten nur bei gesonderter Vereinbarung als durch uns anerkannt.


Aufträge, Abreden, Zusicherungen etc. bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform (elektronische Form genügt) oder unserer schriftlichen Bestätigung.

Vertragspartner

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil aller Rechtsgeschäfte des

Frameshock – Lukas Hambach Einzelunternehmens

Schreiberhauerstraße 2-4, 10317 Berlin

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE269117982

, nachfolgend Frameshock genannt.

Vertragsgegenstand

Der jeweilige Vertragsgegenstand wird explizit im Angebot beschrieben. Tagessätze im Angebot verstehen sich als 10 Stunden.

Nur die im Angebot aufgeführten Leistungen sind vereinbart. In jedem Angebot ist auch ohne zusätzliche Erwähnung eine Nachbesserung (Korrekturschleife) inkludiert. Diese erfolgt nach inhaltlicher und gestalterischer Rücksprache im Rahmen und auf Grundlage des gemachten Angebots. Weitere Nachbesserungen werden entsprechend des Aufwandes zusätzlich in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Nachbesserung werden keine neuen Leistungen außerhalb des Angebots erbracht.

Praktische Durchführung

Frameshock ist für Witterung, Zugänglichkeit, Umgebung und Lichtverhältnisse am Drehort, insbesondere für die Ausleuchtung in Innenräumen oder auf Bühnen und anderen Locations, nicht verantwortlich. Wir empfehlen eine homogene und natürliche Ausleuchtung der gesamten Fläche um die bestmögliche Aufnahmequalität zu erreichen.

Frameshock ist für (nicht von Frameshock kontrollierte) akustische Immissionen am Drehort oder im Umfeld des Drehortes nicht verantwortlich. Insbesondere bei der Erstellung von Interviewaufnahmen können Umgebungsgeräusche nicht ausgeschlossen werden. Wir empfehlen einen Raum einzurichten, der so wenigen Umgebungsgeräuschen wie möglich ausgesetzt ist

Frameshock ist nicht verantwortlich für den Erhalt und die Einhaltung von Drehgenehmigungen sowie für die termingerechte Zugänglichkeit. Die Erlaubnis zur Nutzung des Drehortes in der vereinbarten Form und Zeit wird vorausgesetzt. Soweit Frameshock Drehgenehmigungen erwirken soll, ist dies gesondert zu vereinbaren.

Frameshock ist nicht verantwortlich für die Einholung von Einverständniserklärungen. Insbesondere gilt dies

  • bei Dreharbeiten oder dem Abfilmen von Events,
  • bei Aufnahmen von Menschen oder Menschengruppen,
  • bei Dreharbeiten mit Kunstwerken gleich welcher Art,
  • bei Aufnahmen von/mit anderweitig urheberrechtlich geschützten Gegenständen,
  • bei Aufnahmen von/mit markenrechtlich oder sonst durch gewerblichen Rechtschutz geschützten Gegenständen,
  • bei Aufnahmen, die in Persönlichkeitsrechte eingreifen können
  • bei Aufnahmen, die datenschutzrechtliche Einverständniserklärungen voraussetzen und
  • bei alle weitern Dreharbeiten/Aufnahmen, die ein Einverständnis voraussetzen.

Alle für die angebotstreue Durchführung, durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Materialien, Unterlagen, Vorlagen, Vorgaben und Informationen (z.B. Logos, Tafeln, CI Informationen, Schriften, Streamings usw.) müssen rechtzeitig vorgelegt werden.

Wird nicht rechtzeitig vorgelegt, kann Frameshock die Vertragserfüllung nicht garantieren. Dies gilt insbesondere für die Produktionszeiten. Beim Abfilmen von Veranstaltungen endet die Anlieferungsfrist fünf Tage vor der Veranstaltung. Nach Ablauf der Frist kann die Verwendung nicht mehr garantiert werden. Darüber hinaus muss ggf. die Richtigkeitsprüfung (Darstellungsoptionen, Seitenverhältnisse, etc.) entfallen.

Abnahme

Die Abnahme erfolgt nach Lieferung. Sollte innerhalb von einer Woche keine Abnahme erfolgen, wird die Abnahme fingiert und gilt als erklärt.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung erfolgt kein Rechteübergang an dem im Rahmen des Vertrages geschaffenen Werken. Alle erstellten und/oder gelieferten Materialien und Ware verbleiben im Eigentum von Frameshock.

Das von Frameshock im Rahmen der Vertragsabwicklung erstellte/gedrehte/animierte Grundlagenmaterial bleibt grundsätzlich Eigentum von Frameshock. Es wird nach Vertragsabschluss einbehalten und nicht mit übergeben. Soweit dies anders gewünscht ist, kann darüber eine gesonderte Abrede getroffen werden.

Inhaltskontrolle

Frameshock ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigem berechtigt Aufträge abzulehnen, wenn

  • eine Zusammenarbeit mit bestimmten Institutionen nicht gewünscht ist,
  • gewaltverherrlichende, jugendgefährdende, pornografische, politische oder diskriminierende Inhalte entstehen sollen oder
  • Frameshock aus anderen Gründen eine Zusammenarbeit ablehnt.
Haftung

Frameshock haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Frameshock oder derjenigen des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Frameshock nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Im Übrigen haftet Frameshock nur nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Frameshock übernimmt keine Haftung für externes Equipment, dass vom Kunden für die Produktion gestellt wird.

Frameshock haftet nicht dafür, dass (beim entsprechend dem Angebot erstellten Aufnahmen) keine Rechte Dritter verletzt werden.

Frameshock garantiert nicht, dass die vom Auftraggeber gewünschte Auswertung, Verbreitung und/oder Verwertung erlaubt und ohne Rechtsverletzung möglich ist.

Frameshock bemüht sich um eine durchgehende Absicherung der Aufnahmen. Technische Defekte und daraus entstehende Materialschäden können trotzdem nicht ausgeschlossen werden (Haftung siehe oben). Der Abschluss einer Versicherung gegen Datenverlust, technische Defekte und Filmausfall kann vereinbart werden.

Nutzungsrechte

Soweit im Angebot nicht anders vereinbart ist, räumt Frameshock dem Auftraggeber an dem fertigen vertragsgegenständlichen Produkt ein Einfaches und nicht übertragbares, örtlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht zum vereinbarten Nutzungszweck ein.

Es gilt die Zweckübertragungstheorie. Rechte, die für den vereinbarten Zweck nicht nötig sind gelten als nicht übertragen. Rechte an unbekannten Nutzungsarten sind nicht übertragen.  

Datenschutz

Die Regelungen zum Datenschutz (Datenschutzerklärung) finde Sie hier.

Frameshock versichert zusätzlich im Rahmen von Aufträgen zur Verfügung gestellte Daten oder zur Verfügung gestelltes Material nicht an Dritte weiter zu geben.  

Stand der AGB: Januar 2021

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